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Einleitung
Die Pflegebedürftigkeit betrifft viele Menschen im Laufe ihres Lebens oder das Leben ihrer Angehörigen. Dabei spielt die finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung eine entscheidende Rolle. Die Pflegeversicherung bietet eine Vielzahl von Leistungen, die darauf abzielen, Pflegebedürftige in ihrem täglichen Leben zu unterstützen, ihre Gesundheit zu verbessern oder das Fortschreiten von Krankheiten zu verlangsamen.
Doch wie genau funktionieren die Pflegeleistungen und welche stehen zur Verfügung?
Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen sind alle Dienstleistungen der Pflegeversicherung, die Personen mit einem anerkannten Pflegegrad zustehen. Diese Leistungen können sowohl in der häuslichen Pflege als auch in der vollstationären Pflege in Anspruch genommen werden. Eine wichtige Entscheidung, die im Vorfeld getroffen werden muss, ist, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfinden soll.
Pflegeleistungen kurz erklärt
Es handelt sich um alle Dienstleistungen der Pflegeversicherung, die Personen mit einem anerkannten Pflegegrad zustehen. Das Ziel dieser Dienstleistungen ist es, Pflegebedürftigen durch die Mittel der Pflegeversicherung in ihrem täglichen Leben zu helfen, ihre Gesundheit zu verbessern oder das Fortschreiten einer Erkrankung zu verlangsamen.
Die Leistungen der Pflege werden je nach Bedarf in der häuslichen Pflege oder in der vollstationären Pflege abgerufen. Es ist wichtig, im Voraus zu überlegen, ob die Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim stattfinden soll, wenn Sie oder ein pflegebedürftiger Angehöriger einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.
Bereits vor der Erteilung eines Pflegegrads haben Sie die Möglichkeit, von der Pflegeversicherung eine Pflegeberatung zu erhalten. Dadurch können Sie mit einem oder einer erfahrenen Pflegeberater*in über Ihre persönlichen Umstände und Vorlieben sprechen. Alternativ bieten auch Seniorenbüros, Pflegestützpunkte, Wohlfahrtsorganisationen und Nachbarschaftshilfen Beratung zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Pflege an.
Seniorenbüros und Pflegestützpunkte Ihrer Region finden Sie hier: Datenbank Beratung zur Pflege – Stiftung ZQP
Die verschiedenen Arten von Pflegeleistungen
Pflegeversicherungen bieten eine breite Palette von Leistungen an. Es ist von Bedeutung, ob Sie oder Ihre Angehörigen im eigenen zuhause oder in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, um Anspruch auf die Leistungen zu haben. Die Mehrheit der Angebote gilt für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden. Dies betont die Priorisierung der häuslichen Pflege durch den Gesetzgeber. Außerdem bestimmt der festgelegte Pflegegrad die Höhe der individuellen Unterstützungen. Die erstatteten Beträge steigen je Pflegegrad an, sodass die Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3 höher sind als bei Pflegegrad 2. Der Pflegegrad wird durch die Bewertung des Medizinischen Dienstes (MDK) der Krankenversicherung festgestellt. Der Grad der Pflegebedürftigkeit und damit die individuelle Einstufung findet in einem Fragenkatalog und Bewertung in einem Punktesystem statt. Hier das grobe Raster:
Bewertungen zur Ermittlung des Pflegegrades
Die Einschätzungen des MDK (Medizinscher Dienst der Krankenkassen) erfolgt nach Begutachtung und Gespräch der Betroffenen und im besten Fall mit den pflegenden Angehörigen. Hierbei wird herausgearbeitet inwieweit eine Beeinträchtigung der aktuellen Lebensumstände und Selbstständigkeit vorhanden ist. Hierbei erfolgt die Bewertung anhand eines Punktesystems.
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen der pflegerischen Versorgung |
12,5 – unter 27 Punkte | 27 – unter 47,5 Punkte | 47,5 – unter 70 Punkte | 70 – unter 90 Punkte | 90 – 100 Punkte |
Pflegegrad | Beschreibung |
---|---|
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 12,5 – unter 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 27 – unter 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 47,5 – unter 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 70 – unter 90 Punkte |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen der pflegerischen Versorgung 90 – 100 Punkte |
Kriterien zum richtigen Pflegegrad
Die Punktevergabe für die Pflegegrade erfolgt anhand verschiedener Kriterien und wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt. Hier sind die Hauptkriterien und Unterkriterien, die zur Ermittlung der Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 verwendet werden:
1
Selbstversorgung (Ansatz 40%)
- Körperpflege
- Ernährung
- Ausscheidung
2
Krankheitsbedingte – oder therapiebedingte Anforderung (Ansatz 20%)
- Medikamenteneinnahme
- Therapieanwendungen
3
Soziale Kontakte und Alltagsleben (Ansatz 15%)
- Kommunikation
- Freizeitgestaltung
4
Mobilität (Ansatz 10%)
- Positionswechsel im Bett
- Halten der Sitzposition
- Fortbewegung im Wohnbereich
- Treppensteigen
- Umsetze
5
Geistige und Kommunikative Fähigkeiten (Ansatz 7,5%)
- Entscheidungsfindung
- Orientierung
6
Verhaltensweisen und psychische Probleme (Ansatz 7,5%)
- Aggressives Verhalten
- Ängstlichkeit
- Depression
Übersicht der Pflegeleistungen
Pflegehilfsmittel für den Verbrauch:
Erhalten Sie Ihre Pflegehilfsmittel kostenlos jeden Monat im Wert von bis zu 42,-€.
Einmal im Monat haben Pflegebedürftige für deren pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel zur Pflege zum Verbrauch zu erhalten.
Dazu gehören Desinfektionsmittel, OP- oder FFP2-Masken und Einweghandschuhe sowie Bettschutzeinlagen und -schürzen.
Wir von DerPflegeshop.de bieten einen komfortablen Service an, indem wir die Pflegehilfsmittel in Ihrer Pflegeshop-Box pünktlich monatlich zu Ihnen nach Hause liefern. Den Rest von der Genehmigung und der Abrechnung mit der Pflegekasse übernehmen wir für Sie.
Wenn Sie mehr über den Versandservice erfahren möchten, helfen Ihnen unsere freundlichen Kundenberater*in mit Rat und Tat.
Gemäß § 40 (SGB XI) haben pflegebedürftige Personen und deren Angehörige monatlich (kostenlos) Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Diese Hilfsmittel sind speziell für den Einmalgebrauch geeignet und dienen der hygienischen und sicheren Pflege. Sie umfassen beispielsweise Schutzbekleidung, Bettschutzeinlagen und Desinfektionsmittel. Textile (waschbare Krankenunterlagen) werden gesondert bis zu 4 Stk./p.a. kostenlos erstattet.
Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen z.B. Angehöriger
Wird ab PG 2 direkt an den Pflegebedürftigen monatl. ausgezahlt und dient ggf. als Aufwandentschädigung für den pflegenden Angehörigen – kann auch mit Sachleistungen kombiniert werden.
Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen umfassen den monatlichen Betrag, den Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, für die Einstellung eines ambulanten Pflegedienstes zur Verfügung steht. Meistens erfolgt die Abrechnung direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse. Die Bezahlung des ambulanten Pflegedienstes wird durch die verschiedenen Leistungen der ambulanten Pflege bestimmt.
Beispiel:
Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497,-€. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70%, also eine Summe von 1.047,90€. Deshalb können nun 30% vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 599,-€ in Pflegegrad 3 sind das in diesem Fall 179,70€.
BESONDERER TIPP
Sie können das Pflegegeld und die Pflegesachleistung auch kombinieren, indem Sie Leistungen selbst erbringen und dafür Pflegegeld erhalten und schwierige Pflegeaufwendungen, die Sie nicht selbst erbringen wollen, oder können durch einen Pflegedienst erledigen lassen.
Hilfe in der Behandlungspflege
Benötigt eine Person Unterstützung bei
- der Medikamenteneinnahme,
- dem Anlegen von Hilfsmitteln wie Kompressionsstrümpfen,
- der Wundversorgung
- dem Blutzuckermessen
- oder dem Setzen von Insulinspritzen,
kann ebenfalls ein ambulanter Pflegedienst diese Aufgaben übernehmen.
In diesem Fall kann die Krankenkasse die Kosten tragen. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt und dass die Leistung von der Krankenkasse bewilligt wurde. Allerdings trägt die Krankenkasse nur dann die Kosten, wenn eine im Haushalt der oder des Kranken lebende Person die Aufgaben nicht übernehmen kann.
Pflege in Teilzeit täglich und Nachtpflege
Es ist möglich, die Kosten für teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld oder den Pflegesachleistungen zu erhalten. Die Angebote hierzu sind aber sehr begrenzt.
Die Tagespflege hilft Pflegebedürftigen, die zu Hause versorgt werden. Insbesondere in Fällen, in denen Pflegebedürftige aufgrund von körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu bleiben, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson.
Das bedeutet für Pflegepersonen eine verlässliche Unterstützung: sie gewinnen Zeit und können eigenen Interessen nachgehen, sie entspannen oder auch Pflege und Beruf besser vereinbaren.
Falls eine teilstationäre Tagespflege in einer Pflegeeinrichtung erforderlich ist, um eine umfassende Betreuung und Pflege zu gewährleisten, kann der Betrag aus der Tages- und Nachtpflege genutzt werden.
Betreuung in teilstationärer Pflegeeinrichtung tags- oder nachtsüber.
BESONDERER TIPP
Sie können das Pflegegeld und die Pflegesachleistung auch kombinieren, indem Sie Leistungen selbst erbringen und dafür Pflegegeld erhalten und schwierige Pflegeaufwendungen, die Sie nicht selbst erbringen wollen, oder können durch einen Pflegedienst erledigen lassen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.497,-€. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70%, also eine Summe von 1.047,90€. Deshalb können nun 30% vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 599,-€ in Pflegegrad 3 sind das in diesem Fall 179,70€
Vollstationäre Versorgung
Falls eine Betreuung zu Hause oder in einer Wohngemeinschaft für Pflege nicht möglich oder nicht gewünscht ist, besteht die Möglichkeit der Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Pflegebedürftigen werden hier rund um die Uhr versorgt. Die Pflegeleistungen, die von der Pflegeversicherung gewährt werden, decken jedoch nicht alle monatlichen Kosten für einen Pflegeheimplatz ab.
Die Pflegekasse gewährt als zusätzliche Entlastung Leistungszuschläge. Die Zuschüsse für den übrigen Eigenanteil steigen mit der angefangenen monatlichen Aufenthaltsdauer um die nachfolgenden Prozentsätze. Allerdings reichen die Zuschläge, ohne Eigenanteil nicht für die vollstationäre Pflege aus.
Der Leistungszuschlag beträgt:
- 5 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie bis zu 12 Monate in einem Pflegeheim leben,
- 25 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 12 Monate in einem Pflegeheim leben,
- 45 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 24 Monate in einem Pflegeheim leben, und
- 70 Prozent des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn Sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.
Beispiel: Herr M. lebt im März 2025 seit 24 Monaten in einem Pflegeheim. Deshalb erhält er im Januar einen Leistungszuschlag von 25 Prozent. Im Februar 2025 lebt er 25 Monate in einem Pflegeheim, damit ändert sich die Zuschusshöhe auf 45 Prozent.
BESONDERER TIPP
Lassen Sie sich Angebote Ihrer Wunschobjekte und Anspruchs geben. Hier gibt es zum Teil Unterschiede, die sich Geldbeutel bemerkbar machen
Aufnahme des Lebensmittelpunktes in Alten- und Pflegeheim
Übernahme der Kosten regelt sich nach Aufenthalt und finanziellen Rücklagen ggf. auch direkten Angehörigen
Der Entlastungbetrag
Alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 1 können einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125-131 Euro erhalten, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Der Geldbetrag soll die Selbstständigkeit der Betroffenen unterstützen und pflegende Angehörige entlasten. Oftmals werden die Summen für Dienstleistungen im Bereich der Pflege und Betreuung mit niedrigen Ausgaben genutzt. Unterstützung im Haushalt oder beim Einkaufen sowie gemeinsame Angebote sind einige Beispiele. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die ambulant gepflegt werden, können den Entlastungsbetrag für Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes anstelle ausschließlich für Betreuungs- oder Haushaltshilfe verwenden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 können dies nicht mehr tun.
Betreuungs- und Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige zu Hause. Dieser Betrag kann monatlich in Anspruch genommen werden und ist zweckgebunden. Einreichung von Belegen bei der Pflegekasse notwendig.
Hausnotruf
Darüber hinaus bieten Pflegeversicherungen als zusätzliche Pflegeleistung eine Beteiligung in Höhe 25,50€/montl. für einem notwendigen Hausnotruf an, wenn die pflegebedürftige Person allein wohnt oder eine Sturzgefahr besteht.
Übernahme der Kosten regelt sich nach Aufenthalt und finanziellen Rücklagen ggf. auch direkten Angehörigen
BESONDERE EMpfehlung
Der Arbeiter Samariter Bund (ASB) hat ein exzellentes Notrufsystem entwickelt, das Ihnen und Ihren Angehörigen höchste Sicherheit gewährt.
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Zuschuss zu einem Notrufsystem stationär oder mobil.
Wohngruppenzuschlag
Wenn Sie oder ein pflegebedürftiger Verwandter in einer ambulanten Wohngemeinschaft mit anderen Pflegebedürftigen leben, übernimmt die Pflegeversicherung die monatlichen Kosten bis zu 224,-€/mtl. .
Bedingungen hierfür sind:
- Es ist erforderlich, dass es sich um ein gemeinsames Wohnen von drei bis zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern handelt. Mindestens drei Einwohner erhalten ambulante Pflegeleistungen.
- Gemeinsam haben die Bewohner der Wohngruppe eine Person beauftragt, die Unterstützung unabhängig von der pflegerischen Versorgung anbietet. Diese Person kann sowohl eine private Person als auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Pflege- oder Betreuungsdienstes sein.
- Die Pauschale wird für eine gemeinschaftliche Versorgung in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus mit häuslicher Versorgung verwendet. Es ist nicht erlaubt, dass die Wohngruppe eine Versorgungsform darstellt, die einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) ähnelt.
Der Wohngruppenzuschlag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, die Bewohnerinnen und Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen unterstützt.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Im Falle einer Verhinderung der gewohnten Pflegeperson werden Pflegeleistungen der Pflegekasse wie Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gewährt. Kurzzeitpflege bedeutet normalerweise vorübergehende Betreuung in einer vollstationären Einrichtung für den Pflegebedürftigen. Es ist gelegentlich möglich, den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 zu nutzen. Bei der Verhinderungspflege erhält der oder die Bedürftige wie üblich seine Pflege zu Hause. Die Betreuung wird ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst oder einer anderen geeigneten Person übernommen. Es ist ihr möglich, den gesamten Betrag für die Verhinderungspflege zu nutzen. Falls die Verhinderungspflege länger als 8 Stunden pro Tag dauert, wird sie stundenweise berechnet und das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Falls ein anderer naher Verwandter den oder die Pflegebedürftige im Verhinderungsfall pflegt, kann er das 1,5-fache des normalen Pflegegelds erhalten.
ODER:
Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird im Jahr 2024 wird das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) im Jahr 2024 und 2025 die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag in einem neuen § 42a SGB XI zusammenfassen. Das dafür nutzbare Budget wird erhöht und kann flexibler eingesetzt werden. Die neuen Regelungen gelten grundsätzlich ab 01.07.2025. Dann haben Pflegebedürftige mit mindestens PG 2 Anspruch auf Verhinderungspflege (§39 SGB XI) und Anspruch auf Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrages nach § 42a SGB XI, der 3.539€ beträgt. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren gelten einige Regelungen jedoch bereits ab 01.01.2025.
Nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gelten ab 01.01.2025 folgende Änderungen 1:
- In 2024 können bis zu 100% – also bis zu 1.854€ – der nicht genutzten Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden.
- Die 6 monatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.
- Tageweise Verhinderungspflege ist pro Jahr an 56 Tagen (8 Wochen) möglich (vorher: 42 Tage/6 Wochen).
- Bei Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert) oder Personen, die mit der/dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, kann nur das zweifache des monatlichen Pflegegeldes abgerechnet werden (vorher: das 1,5fache).
- Der Rest des Budgets kann weiterhin für nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall sowie für Verhinderungspflege durch Personen, die nicht nahe Angehörige sind, genutzt werden.
Antrag von Pflegeleistung
Um Pflegeleistungen für sich oder einen Angehörigen zu beantragen, ist es notwendig, den Pflegegrad zu bestimmen. Erst danach haben Sie oder Ihre Verwandten Anspruch auf Pflegeleistungen, oder Pflegegeld. Um einen Pflegegrad zu beantragen, sollten Sie der entsprechenden Pflegeversicherung schriftlich oder telefonisch mitteilen, dass Sie oder ein Angehöriger einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Nicht einmal die Bezeichnung des gewünschten Pflegegrades ist notwendig. Innerhalb von zwei Wochen wird nach dem Antrag automatisch eine Pflegeberatung durch die Pflegeversicherung angeboten, bei der Sie gemeinsam weitere Fragen klären und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.
Höhe der Pflegeleistungen
Bei den meisten Leistungen der Pflegekasse richtet sich die Höhe der Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad (1-5). Das ist nachvollziehbar, da der Pflegeaufwand in der Regel mit steigendem Pflegegrad steigt.
Alle drei Jahre überprüft die Regierung, ob es notwendig ist, die Höhe der Pflegeleistungen anzupassen. In den vergangenen Jahren wurden die Leistungen regelmäßig erhöht. So hat auch im Jahr 2025 eine Anpassung bereits stattgefunden. Die allgemeine Preisentwicklung macht dies notwendig. Der Gesetzgeber sorgt dafür, dass Pflegebedürftige und ihre Familienmitglieder nicht alleine die steigenden Ausgaben tragen müssen.
Das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums
Sie haben die Möglichkeit, das Pflegetelefon zu nutzen, wenn Sie Fragen zur Pflege haben oder sich erschöpft und überlastet von der Betreuung fühlen. Unterstützung oder konkrete Hilfestellung für Ihre persönliche Situation erhalten Sie anonym und vertraulich oder werden zu Angeboten in Ihrer Nähe gelotst.
Die Angebote können sein:
Pflegekurse, individuelle häusliche Schulung (§ 45 SGB XI)
Wohnberatungen, oder einfach nur eine Auszeit mit externer Unterstützung
Wie erreiche ich das Pflegetelefon?
Unter der Telefonnummer 030 201 79 131
von Montag bis Donnerstag zwischen 9 und 18 Uhr
und per Mail: info@wege-zur-pflege.de
Wohnberatungsstellen in Ihrer Nähe finden
Weitere hilfreiche Informationen z.B. für barrierefreies Wohnen und notwendige Umbaumaßnahmen und Erstattungen/Beteilungen erhalten Sie unter folgendem Link:
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